AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma MKF

MKF Maschinen- und Kettenfabrik
Helmut Möschl GmbH

Untertorstraße 29
97834 Billingshausen

§1 Geltung der Bedingungen

1) Durch die Erteilung des Auftrages erkennt der Auftraggeber die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für die zukünftigen Aufträge an. Spätestens mit Entgegennahme unserer Lieferungen oder Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegen Bestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen.

2) Vor oder bei Vertragsabschluss sind mündliche Nebenanreden nicht getroffen. Nach Vertragsabschluss getroffene Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn der Auftragnehmer sie schriftlich bestätigt. Dies gilt insbesondere auch für eine etwaige Abänderung vorliegender Bestätigungs- und Vollständigkeitsklausel. Auch die Aufhebung der Schriftformklausel selbst bedarf der Schriftform.

3) Die Angestellten des Auftragnehmers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen bzw. fernschriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. In mündlicher Form sind vor oder bei Vertragsschluss keinerlei Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenreden getroffen worden. Nach Vertragsschluss getroffene Nebenabredungen, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn der Auftragnehmer sie schriftlich bestätigt.

2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich individuell vereinbart wird.

3) An Zeichnungen, Abbildungen, Kalkulationen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

§ 3 Preise

1) Die in unserem Angebot enthaltenen Preise sind Festpreise, an die wir uns 30 Tage ab Angebotsdatum gebunden halten. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Die Preise verstehen sich rein netto, "ab Werk" zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

2) Die Preise verstehen sich auf, falls nicht anders schriftlich vereinbart, ausschließlich Verpackungs- und Versendungskosten

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

1) Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Arbeitskampfmaßnahmen, Betriebsstörungen, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, Krieg usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurück zu treten.

3) Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, kann der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer jedoch nur dann berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.

4) Gerät der Auftragnehmer aus Gründen, die er zu vertreten hat, in Lieferverzug und wurde von Seiten des Auftraggebers eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsanordnung gesetzt, so ist der Auftraggeber nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorsehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruhte; im Übrigen ist die Schadenersatzhaftung 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Auftraggeber wegen des vom Auftragnehmer zu vertreten Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

5) Die Einhaltung der Lieferverpflichtung von Seiten des Auftragnehmers setzt in jedem Fall die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.

6) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den daraus entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehrforderungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

§ 5 Versand und Gefahrübergang

1) Die Gefahr des Untergangs, der Verschlechterung und der Versendung geht in allen Fällen auf den Auftraggeber über, sobald die Ware unser Werk bzw. Betriebsgelände verlassen hat, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.

2) Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

3) Die Wahl des Versandweges und der Versandart bleibt, vorbehaltlich einer anderen schriftlichen Vereinbarung uns überlassen.

§ 6 Gewährleistung

1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, empfangene Ware nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen und offensichtliche Mängel, sei es hinsichtlich Menge, Qualität oder aus sonstigen Gründen, unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich zu rügen. Innerhalb einer weiteren Woche hat der Auftraggeber die beanstandete Ware an uns zurückzusenden.

2) Nach Ablauf der in Ziffer 1) beschriebenen Fristen gilt die Ware als genehmigt. Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers für offensichtliche Mängel sind damit erloschen unter Beachtung der vorstehenden Ziffer 1) und 2). Für rechtzeitig gerügte offensichtliche Mängel leisten wir Gewähr nach Maßgabe der nachstehenden Ziffern 4) bis 8).

3) Für versteckte Mängel gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften nach Maßgabe der nachstehenden Ziffern.

4) Nach Verarbeitung oder Einbau unserer Ware durch den Auftraggeber oder durch Dritte ist die Gewährleistung für alle auftretenden Mängel ausgeschlossen, wenn die Verarbeitung oder der Einbau nicht fachgerecht erfolgt sind.

5) Im Falle der rechtzeitigen Rüge von Mängel und Rückleitung der Ware an uns leisten wir Gewähr durch Ersatzlieferung fehlerfreier Ware in der bestellten Ausführung oder durch Nachbesserung, je nach unserer Wahl.

6) Schlägt eine Ersatzlieferung bzw. die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Wandlung) verlangen.

7) Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu, sie sind nicht abtretbar.

8) Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für unsere Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus - dies gilt nicht für Ansprüche aus Eigenschaftszusicherungen; hierfür gilt die gesetzliche Regelung.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch den Auftragnehmer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es die denn, der Auftragnehmer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch den Auftragnehmer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Der Auftragnehmer ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; er hat auf eigene Kosten dafür Sorge zu tragen, dass der Liefergegenstand im Falle der Beschädigung oder Zerstörung, bzw. des Verlusts durch Feuer, Wasser oder Diebstahl abgesichert ist.

3) Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Auftragnehmer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit Dritte nicht in der Lage sind, den Auftragnehmer die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den daraus dem Auftragnehmer entstandenen Ausfall.

4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Auftragnehmer jedoch bereits alle Forderungen in Höhe des gegenüber dem Auftragnehmer geschuldeten Lieferbetrages inklusive Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmen Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-, Vergleichs- oder Insolvenzverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Auftraggeber wird stets für den Auftragnehmer vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Sachen verarbeitet, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

6) Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Auftragnehmer.

7) Der Auftraggeber tritt dem Auftragnehmer auch die Forderung zur Sicherung der Forderung des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber ab, die durch Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

8) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten des Auftragnehmers die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Auftragnehmer.

§ 8 Zahlung

1) Vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarung sind unsere Rechnungen binnen 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Auftraggebers, eingehende Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Auftraggebers anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptsache anzurechnen.

2) Für Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung gewähren wir 2 % Skonto, sofern keine weiteren offenen Forderungen aus unseren Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber bestehen.

3) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können, im Falle von Schecks also erst nach Einlösung.

4) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüchen geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Auftraggeber jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

§ 9 Haftungsbeschränkung

1) Schadenersatzansprüchen aus Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, aus Verschuldung bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns, als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

§ 10 Gerichtstand – Teilnichtigkeit

1) Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist Würzburg ausschließlicher Gerichtsstand für alles sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebender Streitigkeiten.

2) In jedem Fall ist für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.

Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbeziehungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit sonstiger Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

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